Beschäftigungsbonus wird vorzeitig zum 31.01.2018 beendet
Beschäftigungsbonus
Das am 01.07.2017 begonnene Programm Beschäftigungsbonus, durch das Arbeitgeber für zusätzliche Arbeitsplätze die Lohnnebenkosten der ersten drei Jahre zu 50 % refundiert bekommen, wird vorzeitig zum 31.01.2018 geschlossen. Bis dahin können noch Anträge neu eingebracht und bestehende Anträge um weitere neue Beschäftigungsverhältnisse erweitert werden. Ab diesem Zeitpunkt wird die „Nachfolgeregelung“ wichtig, wonach ausscheidende geförderte Personen durch andere Personen ersetzt werden können, sofern erstere mindestens 4 Monate beschäftigt waren.
Im Tax Flash 1/2018 haben wir kurzfristig darüber informiert, dass Anträge im Programm Beschäftigungsbonus nur noch bis 31.01.2018 über den elektronischen aws-Fördermanager eingereicht werden können. Dies gilt sowohl für Erstantragstellungen als auch für Nachmeldungen von weiteren zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen. Für das zeitgerechte Einlangen der Anträge ist das Absenden über den aws-Fördermanager erforderlich.
Noch unklar ist, ob Dienstverhältnisse, die erst nach dem 31.01.2018 beginnen, noch für einen Beschäftigungsbonus in Frage kommen. Sicher ist nach Auskunft des aws lediglich, dass nach Ablauf des 31.01.2018 kein neuer Antrag eingebracht werden kann und auch keine weiteren Arbeitnehmer mehr in das Programm aufgenommen werden. Über eine kolportierte Nachfrist hinsichtlich des arbeits- und sozialrechtlichen Beginns des Dienstverhältnisses (zB zum 01.02.2018) konnte bis dato keine weitere Klarheit erzielt werden. Jedenfalls muss der Eintrag im Fördermanager und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die GKK-Anmeldung bis zum 31.01.2018 erfolgt sein. Sicherheitshalber sollte – wenn möglich – der Beginn des Dienstverhältnisses auf spätestens 31.01.2018 vorgezogen werden, sofern das vertragstechnisch machbar ist.
Je näher der 31.01.2018 kommt, umso schwieriger wird es werden, noch einen „Erstantrag“ zeitgerecht abzuwickeln. Eine Erstantragstellung ist zwar grundsätzlich binnen 30 Tagen nach Beginn des ersten zu fördernden Dienstverhältnisses möglich, der 31.01.2018 stellt aber ein nicht erstreckbares Ende zur Antragseinbringung dar. Zur Erstantragstellung bedarf es der Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders. Wenn Sie dazu unsere Unterstützung benötigen, sollten Sie uns die Unterlagen im Laufe dieser Woche zur Verfügung stellen.
Förderungsfähig sind nach dem Frage & Antwort-Katalog (Frage 5.6) in der Folge auch Ersatzarbeitskräfte (= Personen, die ursprünglich zur Förderung angemeldete Arbeitnehmer nach deren Ausscheiden ersetzen). Diese können zu gleichen Konditionen im Antrag eingesetzt werden, sofern das erstbeantragte Arbeitsverhältnis zumindest vier Monate aufrecht bleibt bzw. geblieben ist. Diese Regelung bekommt in dem Moment besondere Bedeutung, in dem keine weiteren Personen mehr zur Förderung angemeldet werden können. Maximal bis zur Höhe des über den Förderungsmanager reservierten „Bruttolohnes“ der ursprünglich angemeldeten Person kann damit der Beschäftigungsbonus auch im Fall deren Ausscheidens erhalten werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die ursprünglich angemeldete Person während der Mindestbeschäftigungsdauer von 4 Monaten beim Förderungswerber beschäftigt war.
Die Frage der EU-Konformität des Förderungsprogramms war bis zuletzt noch nicht restlos geklärt. Es erscheint möglich, dass die jedenfalls noch im Hinblick auf die Programmlaufzeit anzupassende Sonderrichtlinie auch zum Zwecke der Vereinbarkeit mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit adaptiert wird. Laut Aussendung des aws soll mit der tatsächlichen Ausstellung der Förderungszusagen unmittelbar nach der Genehmigung der zumindest im Hinblick auf die Programmlaufzeit anzupassenden Richtlinie begonnen werden.
Der adaptierte Text der Sonderrichtlinie steht bis dato leider noch nicht zur Verfügung, sodass über die genaue Ausgestaltung der Beendigung „zum 31.01.2018“ derzeit keine endgültige Klarheit besteht. Er wird uaauf www.beschaeftigungsbonus.at publiziert werden.